Der Blick aufs Papier macht es deutlich: Die bayerische Staatsregierung hat einen großen Wurf beim Wolfsmanagement gemacht. Seit dem 1. Mai gilt die neue Verordnung, mit der man Wölfen und auch Fischottern im Ernstfall zu Leibe rücken möchte. Der Gesetzestext hat es durchaus in sich.
Wolfsverordnung in Bayern: Wann ist ein Wolf gefährlich?
Im Fokus des Werkes steht nicht das Tier, sondern der Mensch. Das zeigt sich bereits beim ersten Paragraphen: „Schutz des Menschen und der öffentlichen Sicherheit“ liest sich dort. Wölfe dürfen mittlerweile entnommen werden, wenn sie sich Menschen außerhalb von Fahrzeugen näher als 30 Meter kommen. Aber: Das gilt auch umgekehrt: Lässt ein Wolf zu, dass ihm ein Mensch näher als 30 Meter kommt, gilt er als Gefährdung für die öffentliche Sicherheit respektive als Gefahr für den Menschen. Aber: Auch die Bebauung spielt bei der Einstufung eine Rolle.
Wolf und Mensch: Das regelt die Verordnung
Wenn ein Wolf sich über mehrere Tage in einem Umkreis von weniger als 200 Metern von geschlossenen Ortschaften, von Menschen genutzten Gebäuden oder etwa Stallungen aufhält, gilt er ebenfalls als potenziell gefährliches Tier. Entnommen werden darf der Wolf in diesen Fällen nur dann, wenn eine Vergrämung nicht möglich erscheint oder voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Aber: Auch in anderen Situationen gelten Wölfe als Gefahr für den Menschen: Beispielsweise, wenn sie Menschen trotz Vetreibungsversuchen folgen, sich Menschen in Ortschaften nähern und nur schwer vertreiben lassen, Hunde reißen oder aggressives Verhalten gegenüber Hund oder Mensch zeigen.
Wolf erlegen: Diese Behörde entscheidet darüber
Bevor von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden darf, muss jedoch das Fangen und Vergrämen erfolglos gewesen sein. Letztlich entscheidet die Untere Naturschutzbehörde vor Ort, welcher Weg ausgewählt wird. Reißt ein Wolf ein Nutztier gilt ein ähnliches Vorgehen. Jedoch muss sich der Riss in einem nicht schützbaren Weidegebiet ereignet haben. Dazu zählt die Verordnung Flächen, auf denen ein Herdenschutz nicht möglich oder zumutbar ist. Dem sind Flächen gleichgestellt, wo eine Behirtung oder eine nächtliche Bestallung nicht zumutbar ist. In welchen Fällen das der Fall ist, entscheidet erneut die Untere Naturschutzbehörde vor Ort. Alle Handlungen bis hin zur Entnahme müssen dokumentiert sein. Heißt: Sowohl das Ministerium als auch die Kreisverwaltungsbehörde sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
Bayern: Das gilt beim Fischotter
Beim Fischotter hat Bayern eine andere Regel gefunden. Um fischereirechtliche Schäden abzuwenden, gilt ein 200 Meter-Radius ums Ufer eines Gewässers dürfen Jäger den Otter vergrämen, mit Lebendfallen fangen oder erlegen. Allerdings muss hierfür ein sogenannter "ernster Schaden" vorliegen. Dafür müssen zehn Prozent der Fische im Teich dem Otter zum Opfer gefallen sein oder ein nicht ersetzbarer Verlust von Laichfischen zustande gekommen sein. Aber: Auch die Wirtschaftlichkeit spielt eine Rolle.
Otterentnahme: Wann ist ein Zaun nicht zumutbar?
Denn eine mögliche Entnahme kann dann stattfinden, wenn ein Zaunbau wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In der Verordnung heißt es, dass dies dann der Fall ist, wenn die Kosten für die Genehmigung, den Zaunbau, mögliche Gutachten unter Berücksichtigung von Zuschüssen und Unterhalt des Zauns die höher als die Rendite durch die Teichanlage in einem Zeitraum von zehn Jahren ist. Für die Entnahme muss in der Region ein günstiger Erhaltungszustand der Art vorliegen. Verantwortlich für die Überwachung ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtshaft und Forsten.
Als kontrollierendes Gremium erteilt die Landesanstalt für Landwirtschaft eine stets aktualisierte Liste zur Höchstzahl von Ottern heraus, die noch entnommen werden dürfen. Von Februar bis November gilt eine Besonderheit. Otter müssen dann gewogen werden. Entnommen werden, dürfen Otter nur, wenn sie weniger als vier oder mehr als acht Kilogramm wiegen. Heißt: Die Tiere müssen zunächst lebend gefangen werden. Wie beim Wolf muss das Vorgehen genau abgestimmt sein. Hier jedoch nicht mit der Kreisverwaltungsbehörde, sondern mit der Landesanstalt für Landwirtschaft.