DVO in Brandenburg: Jäger erzielt Erfolg vor Gericht

Die Durchführungsverordnung zum Brandenburger Jagdgesetz ist in Teilen unwirksam. Das hat nun ein Gericht bestätigt.
Teile der DVO in Brandenburg könnten ungültig sein.
Teile der DVO in Brandenburg könnten ungültig sein.

Der Brandenburger Jagdpächter und unsere Jagd-Autor Prof. Dr. Hans-Dieter Pfannenstiel machte vor dem dafür zuständigen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geltend, dass ihn betreffende Bestimmungen der Durchführungsverordnung von 2019 zum Jagdgesetz Brandenburgs für unwirksam zu erklären wären.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat dem Jagdpächter in seiner im Juli 2022 getroffenen Entscheidung in zwei grundsätzlichen Bereichen Recht gegeben:

Wenn die in einem Abschussplan festgesetzten Abschüsse nicht erfüllt werden, dürfen die nicht erlegten Stücke nicht dem Abschussplan des nächstfolgenden Jagdjahres hinzugerechnet werden. § 4 Abs. 1Satz 7 der Verordnung ist damit hinfällig.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Ebenfalls als unwirksam, weil gegen höherrangiges Recht verstoßend, hat das OVG Berlin-Brandenburg die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung bewertet. Der Verordnungsgeber ist mit seiner Vorgabe, wann eine als Forstkultur bezeichnete künstliche oder natürliche Verjüngung keiner Schutzmaßnahmen bedürfe, über den durch die gesetzliche Ermächtigung gesteckten Rahmen hinausgegangen. Zudem könne der Verordnungsgeber bestimmte Hauptbaumarten nicht ohne Rücksicht auf die revierbezogenen örtlichen Verhältnisse bestimmen.

Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ist nicht rechtskräftig. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt abzuwarten.

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