Bundesregierung will Waffenrecht verschärfen – auch für Jäger
Nun bekommt Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) vermutlich endlich das, worauf sie seit ihrer Amtseinführung hingearbeitet hat. Im Zuge der steigenden Messergewalt im Alltag hatte Faeser bereits Maßnahmen zur Verschärfung des Waffenrechts angekündigt. Mit dem islamistischen Terroranschlag in Solingen am 23. August mit mehreren Toten war der öffentliche Druck auf die Bundesregierung nach Maßnahmen zur Steigerung der Sicherheit stark gestiegen. Nun haben die Ministerien des Innern, der Wirtschaft und Justiz ein sogenanntes Sicherheitspaket vorgelegt – mit weitreichenden Beschränkungen beim Waffenrecht, die auch Jäger betreffen.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
- Die Regelabfrage zur Zuverlässigkeit bei Beantragung oder Verlängerung von waffenrechtlichen Erlaubnissen wird um weitere Behörden ergänzt: „Extremisten dürfen nicht in den Besitz von Waffen kommen. Daher werden künftig auch die Bundespolizei (BPol), das Bundeskriminalamt (BKA) und das Zollkriminalamt (ZKA) abgefragt, wenn jemand eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt oder die Zuverlässigkeit eines Antragstellers geprüft wird (Änderung § 5 WaffG). In die Regelabfrage zur Eignung für die Beantragung und Überprüfung waffenrechtlicher Erlaubnisse werden ebenfalls zusätzliche Polizeibehörden (ZKA, BPol sowie die zuständigen Polizeibehörden der letzten 10 Jahre) aufgenommen (Änderung § 6 WaffG).“
- Polizeibehörden sollen den Waffenbehörden Bericht erstatten: „Die Nachberichtspflicht wird auf Polizeibehörden erweitert und eine eigenständige Pflicht der Polizeibehörden, örtlich zuständige Waffenbehörden über zuverlässigkeitsrelevante Tatsachen zu unterrichten, geschaffen.“
- Behörden sollen Extremisten schneller entwaffnen: „Wenn der Verdacht besteht, dass Personen ohne Zuverlässigkeit und Eignung – wie beispielsweise Extremisten – im Besitz von Waffen sind, wird schneller gehandelt. Hierzu werden wir die Möglichkeiten der – auch vorläufigen – Sicherstellung verbessern.“
- In einem Straftatenkatalog sollen absolute Unzuverlässigkeitsgründe aufgeführt werden: „Die absoluten Unzuverlässigkeitsgründe für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Erlaubnissen im Waffengesetz und im Sprengstoffgesetz werden durch einen Straftatenkatalog erweitert, der insbesondere staatsgefährdende Straftaten beinhaltet. So wird verhindert, dass Personen, die rechtskräftig wegen einer staatsgefährdenden oder extremistischen Straftat verurteilt wurden, Zugang zu Waffen und Sprengstoff haben – also waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse bekommen.“
- Für die Zuverlässigkeitsprüfung bei der Erteilung eines Jagdscheins sind in Zukunft die Waffen- und nicht Jagdbehörden zuständig: „Die waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfungen werden auch bei Erteilung eines Jagdscheins bei den Waffenbehörden konzentriert (§ 44 WaffG). Dies soll die bei den Waffenbehörden bestehende Expertise auch im Zuge von Jagdscheinerteilungen nutzbar machen.“
Hier können Sie das komplette Papier zum Sicherheitspaket der Bundesregierung vom 29. August 2024 herunterladen
Weitreichende Verbote bei Messern
Die zweite Hälfte der Maßnahmen in Hinblick auf das Waffenrecht beschäftigen sich hauptsächlich mit der Einschränkung des Umgangs mit Messern. So heißt es: „Es wird ein generelles Umgangsverbot für gefährliche Springmesser im Waffenrecht eingeführt. Bestimmten Berufs- und Personengruppen wie Jägern oder Handwerkern, sofern sie ein berechtigtes Interesse und berufliche Notwendigkeit für die einhändige Nutzung eines Springmessers haben, wird der Umgang ermöglicht.“ Bereits vor dem Terroranschlag von Solingen war vom Bundesinnenministerium verlautet worden, den Umgang mit Springmessern generell zu verbieten. Die Redaktion hatte bereits am 12. August eine Anfrage bezüglich des Vorhabens an das BMI gerichtet. In Ihrer Antwort hatte das BMI verkündet, Ausnahmen geltend zu machen: „Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll es davon Ausnahmen geben, wenn die betreffende Person ein berechtigtes Interesse hat, das eine einhändige Nutzung eines Springmessers erforderlich macht. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z. B. Jäger) erfolgt oder dem Sport (z. B. Segeln oder Bergsteigern) dient. Ein berechtigtes Interesse liegt darüber hinaus bei Personen vor, die zweihändig zu öffnende Messer nicht nutzen können, etwa aufgrund eines fehlenden Arms oder einer fehlenden bzw. dysfunktionalen Hand.“
Springmesser und Einhandmesser
Laut dem geltenden Waffenrecht sind Springmesser derzeit – bis auf wenige irrelevante Ausnahmen in Bezug auf die Konstruktion – generell verboten. Auf dieses bereits bestehende Verbot angesprochen und die Frage, was das nun konkret in der Umsetzung bedeute, verweigerte das BMI auch auf Nachfrage bis zur Veröffentlichung dieses Beitrags eine Antwort. Aus dem Kontext der Antwort und der Erfahrung, dass die Bundesregierung oft Schwierigkeiten bei der Verwendung von einfachen, aber wichtigen Definitionen des Waffenrechts hat – so sprach Faeser bei der Vorstellung des Sicherheitspakets wieder von Waffenscheinen, meinte jedoch waffenrechtliche Erlaubnisse –, so drängt sich der Verdacht auf, dass das die Bundesregierung in ihrem Sicherheitspaket nicht von Spring- sondern Einhandmesser redet. Diese sind zwar nicht verboten, unterliegen jedoch dem Führverbot, mit Ausnahmen bei berechtigtem Interesse wie im jagdlichen Gebrauch. Wie schon in der uns vorliegenden Antwort des BMI ist auch im Maßnahmenpaket von Ausnahmen die Rede, „sofern sie ein berechtigtes Interesse und berufliche Notwendigkeit für die einhändige Nutzung eines Springmessers haben, wird der Umgang ermöglicht.“ Da jedoch das BMI der Redaktion eine Antwort schuldig bleibt, lässt sich dieser Punkt derzeit kaum konkretisieren.
Erweiterung des § 42 WaffG
Das Sicherheitspaket sieht ebenfalls „ein absolutes Messerverbot bei Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen“ vor. „Dazu wird § 42 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) entsprechend geändert“, heißt es weiter. Wem der Wortlaut bekannt vorkommt, erinnert sich vermutlich an genau jenen § 42 Abs. 1. Dort steht bereits im geltenden Waffenrecht geschrieben: „Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.“ Wo vorher das gute, alte Schweizer Taschenmesser zum Schälen eines Apfels erlaubt war, soll dies in Zukunft geahndet werden.
Erweiterte Kontrollbefugnisse für die Polizei
Im weiteren Verlauf sieht das Sicherheitspaket vor, ähnlich wie bei den Waffenverbotszonen Messerverbotszonen – Stichwort Schweizer Taschenmesser – auszurufen. Dazu heißt es: „Die Länder werden ermächtigt, absolute Messerverbote an kriminalitätsbelasteten Orten wie z.B. an betroffenen Bahnhöfen einzuführen.“ Das Messerverbot soll generell auch auf den öffentlichen Personenverkehr ausgeweitet werden: „Es wird im Fernverkehr bundesweit einheitliche Regelungen für alle Beförderer (Bahn, Fernbus etc.) geben.“ Um die aufgeführten und noch weitere Verbote durchzusetzen, „werden den Ländern erweiterte Kontrollbefugnisse für die oben genannten Waffenverbotszonen für Volksfeste/Sportveranstaltungen etc. (§ 42 Abs. 1 WaffG), an kriminalitätsbelasteten Orten (§ 42 Abs. 5 WaffG) sowie im öffentlichen Personenverkehr (§ 42 Abs. 6 WaffG) ermöglicht“. Dafür sieht die Bundesregierung eine Änderung des Bundespolizeigesetzes vor: „Durch eine Änderung des Bundespolizeigesetzes (BPolG) erhält die Bundespolizei die Befugnis, stichprobenartig verdachtsunabhängige Kontrollen durchzuführen.“