Waffenschrank: Das müssen Jäger zur Waffenaufbewahrung wissen

Wer Schusswaffen, Schalldämpfer und Munition besitzt, muss diese entsprechend verwahren. Doch was muss man zur Aufbewahrung wissen?
Waffenschrank-Schluessel
Den Tresorschlüssel verwahrt man in einen gleichwertigen Tresor am besten mit Zahlenschloss.

Da klingelt der „nette“ Kontrolleur von der Behörde und findet den Schalldämpfer seit Tagen zum Trocken auf dem Heizkörper vor, ein aufmunitioniertes Magazin im Repetierer oder eine Schrotpatrone oben auf dem Waffenschrank. Die Folgen liegen auf der Hand: In der Regel kommt es zur Aberkennung der Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes. Jagdschein und Waffenbesitzkarte (WBK) sind weg, die Waffen müssen verkauft oder einem Sachkundigen überschrieben werden. Das kostet Geld, und vor einer bestimmten Frist braucht man sich um einen Neuantrag gar nicht zu bemühen. Da kann man sich erstmal nur ein anderes Hobby suchen. Doch die Waffenverwahrung ist kein Buch mit sieben Siegeln…

Waffenschrank mit mindestens Widerstandsgrad 0

Das deutsche Waffengesetz (WaffG) in seiner aktuellen Fassung gilt seit dem 6. Juli 2017. Die wichtigsten Regelungen zur Waffenaufbewahrung finden sich in § 36 des WaffG und in § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Die entscheidende Neuerung war, dass nun alle Schusswaffenbesitzer dazu verpflichtet sind, ihre Waffen, wesentlichen Waffenteile und Schalldämpfer in einem Waffenschrank zu sichern, der mindestens Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 entspricht. Das hat den Einstieg in den Legalwaffenbesitz erstmal deutlich teurer gemacht. Ob Deutschland dadurch sicherer geworden ist, kann man bezweifeln.

Waffen und Munition müssen nur dann getrennt voneinander aufbewahrt werden, wenn der vorhandene Waffenschrank nicht Widerstandsgrad 0 oder einen gleichwertigen Schutz bietet. Das kann z.B. der Fall sein, wenn zur Verwahrung ein älterer, bereits vorhandener Waffenschrank der Sicherheitsstufe A oder B genutzt wird.

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Im Waffenschrank müssen die Schusswaffen entladen sein, und auch eine unterladene Waffe führt zum Verlust der Zuverlässigkeit!

Bestandsschutz für alte Schränke

Wichtig in dem Zusammenhang ist ein Bestandsschutz für alte Waffenschränke der Klassen A und B. Denn Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B, die vor diesem Datum gekauft und der Behörde mit Kaufbeleg/ Quittung und ggfs. Foto der Plakette angezeigt wurden, dürfen nach dem aktuellen Waffengesetz weiterhin von ihrem Besitzer genutzt werden. Achtung: Wer meint, er könne sich einen alten Schrank mit Quittung samt Bestandsschutz kaufen, der irrt. Denn der Bestandsschutz geht nicht auf den neuen Besitzer über. So wie auch nach dem 6. Juli 2017 neu erworbene Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B in Deutschland nicht (!) mehr zur Waffenaufbewahrung zugelassen sind.

Erwerben Sie eine Schusswaffe, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, diese binnen zwei Wochen bei Ihrer zuständigen Behörde anzumelden.

Gibt’s eine Meldepflicht für Schränke?

Eine Anmeldung des Waffenschranks ist nicht nötig. Allerdings fragen Sie die meisten Behörden im Antrag auf eine Waffenbesitzkarte oder bei der Anmeldung einer Waffe, wie Sie Ihre Waffen aufbewahren. Dann müssen Sie gegenüber der Behörde seit dem 6. Juli 2017 nachweisen können, dass Ihr Waffenschrank den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Das kann man in Form eines Kaufbelegs machen, aus dem hervorgeht, welchem Widerstandsgrad (früher Sicherheitsstufe) das Behältnis entspricht. Ergänzen kann auch ein Foto der Anerkennungsmarke im Waffenschrank, auf dem die Zertifizierungsstelle, der Widerstandsgrad und das Gewicht dokumentiert sind.

Bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle der Waffenaufbewahrung wird eben auch genau das protokolliert und festgehalten. Dieses Protokoll unterschreibt man und bekommt eine Abschrift. Den Verweis auf die Kontrolle mit Angabe des Datums reicht in der Regel aus, um künftig Waffen eingetragen zu bekommen.

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Das Fabrikationsschild eines Waffenschranks mit verschiedenen Angaben. Besondere Bedeutung kommt dem Widerstandsgrad und der Masse (Gewicht) zu.

Schlüssel oder besser Zahlenschloss?

Früher war das Doppelbart-Sicherheitsschloss Standard. Aber die Schlüssellösung birgt ein nicht zu unterschätzendes Risiko: die sichere Verwahrung! Schließlich darf kein Unbefugter (und dazu gehört auch die Familie, wenn sie keine Sachkunde hat) Zugriff darauf haben. Das geht schon bei einem Mittagsschlaf am Wochenende los, da darf der Tresorschlüssel nicht zwischen Wohnungs- und Autoschlüssel am Schlüsselbrett baumeln. Er muss entweder immer „am Mann“ bleiben oder so verwahrt werden, dass niemand ohne die notwendige Sachkunde Zugriff hat. Am besten wird der Schlüssel in einem gleichwertigen Tresor mit Zahlenschloss verwahrt.

Achtung bei der Passwortvergabe und Wahl des Standorts

Vorzuziehen ist daher ein mechanisches oder ein elektronisches Zahlenschloss, in das man einfach eine sechsstellige Zahlenkombination eingeben kann. Aber auch hier muss man mitdenken! Das Landratsamt Bodenseekreis hatte wegen eines Einbruchs im Jahr 2020 in einer Pressemitteilungen darauf hingewiesen, dass die einfachsten Regeln zur Passwortvergabe zwingend einzuhalten sind. „Zahlencodes mit der Kombination 0000, 1234 oder bestehend aus dem Geburtsdatum sind nach unserer Auffassung nicht sicher“, so das Landratsamt. Ebenso sei ein Lagerort des Tresors in einer offen einsehbaren Umgebung, z.B. neben einem Fenster, Terrassentür oder in einem von außen einsehbaren Kellerraum (hier besteht auch immer das Risiko von Feuchtigkeit und damit Rost an den Waffen) nach Auffassung der Behörde nicht geeignet.

Zunehmenden Gewaltbereitschaft von Einbrechern

Angepriesen werden auch biometrische Fingerprint-Verschlusssysteme. Hier besteht jedoch bei der zunehmenden Gewaltbereitschaft von Einbrechern das Risiko, dass Ihr Finger mit der Gartenschere abgeschnitten wird, um sich Zugang zu verschaffen. Im Falle eines bekannten Springreiters gingen die Verbrecher so weit, dass sie ihm mit dem Akkubohrer die Kniescheibe penetrierten, um an den Code des Tresors zu kommen. Lassen Sie die Diebe mit der Beute ziehen, das kann man alles ersetzen – Ihre Gesundheit nicht!

Verankerung – ja oder nein?

Auch wenn es keine Pflicht zur Verankerung von Waffenschränken gibt, sind diese nach hinten und unten dafür vorbereitet. Als Grundregel galt und gilt, dass man unter 200 kg verankern sollte, um sich a) selbst vor möglichen Verletzungen zu schützen, die beim Ausschwenken der schweren Tresortür durch Kippen des Schrankes entstehen können, b) man mehr Kurzwaffen unterbringen darf und es c) Einbrechern schwerer macht, denn oft genug verschwinden die mit dem ganzen Schrank und öffnen ihn irgendwo im Wald.

Aufbewahrung in nicht ständig bewohnten Gebäuden

Apropos Wald: Für die Waffenaufbewahrung in nicht ständig bewohnten Gebäuden, zum Beispiel in einer Jagdhütte, gelten besondere gesetzliche Regelungen. Dort dürfen Jäger nur dann Waffen aufbewahren, wenn ein Waffentresor mit mindestens Widerstandsgrad I nach EN 1143-1 vorhanden ist. Die Anzahl der Waffen ist dann auf drei Stück begrenzt.

Und stets daran denken: Der größe Feind ist die Routine und das Angewöhnen von Schludrigkeiten. Wenn Sie das von vornherein ausschließen, dann sehen Sie jedem behördlichen Kontrollbesuch mehr als gelassen entgegen.

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