Pilze sammeln: Diese Regeln müssen Sie beachten

Frische Waldpilze sind eine Köstlichkeit auf dem Teller. Doch beim Pilzesammeln gibt es einige Regeln, auf die Sie achten sollten.
Nicht überall ist das Sammeln von Pilzen erlaubt.
Nicht überall ist das Sammeln von Pilzen erlaubt.

Feuchte warme Luft – im Spätsommer und Herbst geht die Pilzzeit los. Viele Personen von nah und fern zieht es in die heimischen Wälder, um nach den Waldschätzen zu suchen. Aber was ist eigentlich erlaubt? Darf jeder einfach so im Wald Pilze sammeln?

Wie viele Pilze darf ich sammeln?

Privatpersonen dürfen im Wald Pilze sammeln. Welche Mengen das genau sind, regeln die Behörden regional unterschiedlich. Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände – Die Waldeigentümer (AGDW) gibt hierzu an, dass für den privaten Gebrauch ca. ein bis zwei Kilo Pilze kein Problem seien. Wenn jedoch körbeweise Pilze aus dem Wald gesammelt werden, diese verkauft oder verschenkt werden, ist mit Bußgeldern zu rechnen. Diese können teilweise 10.000 Euro betragen. Ferner gibt auch die Untere Naturschutzbehörde Ihnen Auskunft.

Wer darf Pilze sammeln? Und wo?

Als Privatperson dürfen Pilze im Wald sammeln. Es kann jedoch Unterschiede zwischen Staatswald und Privatwald geben. Grundsätzlich sollten Sie den Wald meiden, wenn er umzäunt ist und entsprechende Schilder das Betreten untersagen. Ebenso sollten Sie Wildruhezonen meiden. Auch hier kann Ihnen die Untere Naturschutzbehörde Auskunft darüber geben. Außerdem unterscheiden sich die Richtlinien je nach Bundesland. 

Die einzelnen Regelungen und Vorschriften finden Sie hierzu in den jeweiligen Landeswaldgesetzen:

  • Baden-Württenberg: § 37 Waldgesetz des Landes Baden-Württemberg (LWaldG)
  • Baden-Württemberg: § 37 Waldgesetz des Landes Baden-Württemberg (LWaldG)
  • Bayern: Art. 13 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
  • Berlin: § 14 Waldgesetz des Landes Berlin (LWaldG)
  • Brandenburg: § 15 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG),
  • Bremen: § 13 (Bremisches Waldgesetz (BremWaldG)
  • Hamburg: § 9 Waldgesetz des Landes Hamburg (LWaldG)
  • Hessen: § 15 Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
  • Mecklenburg-Vorpommern: § 28 Waldgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaldG)
  • Niedersachsen: § 23 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
  • Nordrhein-Westfalen: § 2 Landesforstgesetz (LFoG)
  • Rheinland-Pfalz: § 22 Waldgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LWaldG)
  • Saarland: § 25 Waldgesetz des Saarlands (LWaldG)
  • Sachsen: § 11 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
  • Schleswig-Holstein: § 17 Waldgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LWaldG)
  • Thüringen: § 6 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG)

Welche Pilze darf ich sammeln?

Viele Pilze, darunter auch einiger Speisepilze, stehen unter Artenschutz und dürfen nicht gesammelt werden. Dazu gehören z. B. Pfifferlinge, Steinpilze, Brätlinge usw. Die Bundesartenschutzverordnung gewährt jedoch bei einigen Geschützen Arten eine Ausnahmeregelung. So können Pilzsammler in kleinen (!) Mengen für den eigenen Bedarf auch die geschützten Arten sammeln.

Respekt vor dem Wilden

Bitte achten Sie bei der Suche nach den Waldschätzen auf ihre Umwelt: bleiben Sie nah an den Wegen, um das Wild nicht zu beunruhigen. Halten Sie sich an die einzelnen Regeln Ihres Bundeslandes und Gemeinde. Dann sollten Sie keine Probleme bekommen und trotzdem mit einer schmackhaften Beute nach Hause kommen.
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