Mit einem erläuternden Erlass hat Niedersachsen nun Klarheit in Bezug auf schwer verletzte oder erkrankte Wölfe geschaffen. Die Entnahme eines Wolfes ist nach der Wolfsverordnung und auf Grundlage von § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG dann zulässig, wenn ein herbeigezogener Tierarzt feststellt, dass das erkrankte oder verletzte Tier an erheblichen Schmerzen leidet und nicht mehr aus eigener Kraft gesund wird. Das Verbringen eines kranken/ verletzten Wolfes in eine Auffangstation, um diesen dort gesund zu pflegen, ist damit in Niedersachsen nicht erlaubt.
Kompetenz der Jäger reicht für Einschätzung aus
Sollte bei einem Verkehrsunfall ein Tierarzt nicht rechtzeitig hinzugezogen werden können, ist auch die Einschätzung eines Jagdscheininhabers ausreichend. „Die dem/ die Jagdscheininhaber/in im Jagdrecht generell zugebilligte Kompetenz, auch bei anderen Tieren das Ausmaß der Verletzung abzuschätzen, wird bei Wildunfällen mit Wölfen als ausreichend angesehen“, so das Umweltministerium. Die Entnahme könne von einem Tierarzt, Jagdscheininhaber oder durch die Polizei vorgenommen werden.
Diese Verletzungen sind ein Entnahmegrund
Das Ministerium konkretisiert in dem erläuternden Erlass auch, welche Verletzungen so schwerwiegend sind, dass ein Überleben aus eigener Kraft „bei vernünftigen menschlichem Ermessen ausgeschlossen“ ist. Dies wären „eine geöffnete Bauchhöhle mit heraustretenden Eingeweiden, ein zertrümmerter Schädel oder eine zertrümmerte Wirbelsäule und offene Frakturen der Gliedmaßen“.