Eine sehr bedeutende Frage für Jägerinnen und Jäger, denn beim Transport der Waffen zum Büchsenmacher oder zum Schießstand gilt etwas anderes als bei der direkten Fahrt ins Revier zur Jagd.
Unterschied – schuss- oder zugriffsbereit
Doch erstmal zu den Begriffen: Im Sinne des Waffengesetzes bedeutet nicht schussbereit, dass die Waffe entladen sein muss. Es darf also kein volles Magazin in der Waffe eingeführt (also unterladen), keine Patrone im Patronenlager bzw. bei Revolvern keine Patrone in der Trommel sein. Laienhaft, aber verständlich ausgedrückt heißt das: Waffe und Munition sind voneinander getrennt!
Anders die Definition des Begriffs zugriffsbereit: Eine Waffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel gilt: Wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Eine Waffe im Holster oder im offenen Handschuhfach ist somit zugriffsbereit. Sie ist jedoch nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis – in einem Waffenkoffer oder Gewehrfutteral – auf dem Rücksitz oder im Kofferraum mitgeführt wird.
Natürlich gibt es neben dem verschlossenen Behältnis noch andere Möglichkeiten, die Zugriffsbereitschaft zu unterbinden. Aber: Wenn die Waffenbehörde und die Gerichte das anders als Sie interpretieren, sind Sie die waffenrechtliche Erlaubnis (erstmal) los!
Zum Schießstand oder zur Jagd?
Wer Waffen zum Schießstand oder Büchsenmacher transportiert, tut dies in nicht schussbereitem und nicht zugriffsbereitem Zustand; am besten im Kofferraum in einem abgeschlossenem Futteral oder Koffer.
Eine Sonderregelung gibt es für Jäger auf dem Weg von und zum Revier: Sie dürfen auch im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Konkret: Zugriffsbereit, aber nicht schussbereit! Führen tut jemand eine Waffe, wenn er die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.
Letzteres ist erlaubt, einige auf Waffenrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Kanzleien raten jedoch folgendes: Nichts überstrapazieren, sondern die rechtlichen Erfordernisse im Zweifel lieber übererfüllen – und selbst auf dem Weg zur Jagd (auf jeden Fall, wenn sie nicht gerade um die Ecke ist) besser die Waffe in einem verschlossenen Behältnis transportieren.
Natürlich steht es Ihnen frei, sich bei Polizei, Behörde und vor Gericht auf „Ihr Recht“ zu berufen. Aber wie heißt ein alter Spruch so schön: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand!“