Waffenkontrolle: Diese Mythen und Missverständnisse gibt es

Aufbewahrungskontrollen sind oft Stress. Wenn der Kontrolleur auch noch als nicht sachkundig scheint, kann es unangenehm werden.
Gefüllte Magazine im Waffenschrank lagern ist unter Berücksichtigung aller Vorschriften für die Aufbewahrungvon Munition legal.
Gefüllte Magazine im Waffenschrank lagern ist unter Berücksichtigung aller Vorschriften für die Aufbewahrungvon Munition legal.

Immer wieder kommt es bei Waffenkontrollen zu Verunsicherungen der Kontrollierten. Und das oft aufgrund bloßen Unwissens seitens der Kontrolleure. So machte auf Instagram vor einiger Zeit die Erfahrung eines Jägers in Sachen Waffenkontrolle die Runde, die einen an der Kompetenz seiner Waffenbehörden zweifeln lässt.

Schalldämpfer montiert auf Büchse lagern ist zulässig

Bei einer routinemäßigen Waffenkontrolle in Baden-Württemberg war der Jäger auf einen Schalldämpfer angesprochen worden, der montiert auf einer Jagdbüchse in einem Waffenschrank aufbewahrt wurde. Nach Meinung des Kontrolleurs sei diese Form der Aufbewahrung nicht zulässig. Der Schalldämpfer müsse getrennt von der Waffe aufbewahrt werden. Dies sei seit dem 1.1.2023 neue Regelung.

Ein anderer Instagram-Nutzer machte sich die Mühe und fragte bei der Stadt München nach. Diese antwortete, dass es keine Neuregelung des Waffengesetzes hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen oder Waffenteilen gebe. Da das Waffenrecht ein Bundesgesetz ist, gilt wie in Bayern dasselbe auch in Baden-Württemberg.

Und in der Tat, eine Änderung der Aufbewahrungsvorschriften hat es nicht gegeben. Woher der Kontrolleur diese Fehlinformation hatte? Das bleibt unklar. Jedenfalls ist es rechtmäßig, einen Schalldämpfer während des Transports oder der Aufbewahrung montiert auf der Waffe zu belassen. Ob das aus waffentechnischer Sicht auch so sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.

Munition im Waffenschrankinnenfach: Was muss beachtet werden?

Einen ähnlichen Fall konnten wir im Kollegium der Redaktion feststellen. Beim Blick in den Waffenschrank unseres Redakteurs fragten die beiden Kontrolleure nach dem Aufbewahrungsort der Munition. Diese befand sich – mehr aus Gründen der Bequemlichkeit – in einem Kurzwaffenwürfel mit Widerstandsgrad 0.

Das sei gut, so die Kontrolleure, denn das Innenfach mit Schwenkriegelschloss des Langwaffentresors wäre kein geeigneter Aufbewahrungsort für die Munition gewesen. Schließlich hätte es sich hierbei um ein Behältnis in einem Behältnis gehandelt, was nicht zulässig wäre. Vermutlich schauen Sie gerade genauso verdutzt drein, wie unser Kollege.

Nach geltendem Gesetz ist jedoch ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss ein geeignetes Aufbewahrungsbehältnis für Munition. Egal, ob dieses nun eine Geldkassette ist oder ein dezidiertes Innenfach eines Tresors. Solange in einem A- oder B-Schrank Waffen und Munition getrennt voneinander aufbewahrt werden, besteht hier kein Grund zur Beanstandung.

Geladene Magazine im Tresor

Ein weiterer Diskussionpunkt, der immer wieder aufkommt, sind geladene Magazine im Aufbewahrungsbehältnis. Als Jäger ergibt es durchaus Sinn, Magazine geladen, aber trotzdem den Vorschriften zur Aufbewahrung von Munition entsprechend verwahrt, zu lagern. Im Sinne des Tierschutzes ist es beispielsweise bei Wildunfällen notwendig, das leidende Tier so schnell wie möglich zu erlösen. Wer da erst noch mit Munitionspackung und Magazin für Kurz- oder Langwaffe herumfummeln muss, verschwendet unnötig Zeit. Und diese Zeit können wir uns getrost sparen. Ein Verbot, mit Patronen bestückte Magazine in einem geeigneten Aufbewahrungsbehältnis unter berücksichtigung aller Vorschiften zu lagern, gibt es nicht.

Ein kleiner Knackpunkt, der dennoch beachtet werden muss: mit der 3. Waffengesetzänderung trat das Verbot sogenannter hochkapazitiver Magazine in Kraft. Wechselmagazine für Kurzwaffen, die mehr als 20 Patronen (Zentralfeuermunition) sowie Wechselmagazine für Langwaffen, die mehr als zehn Patronen (Zentralfeuermunition) des nach Herstellerangabe kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können, sind seitdem verbotene Gegenstände.

"Große" Magazine: Waffengesetzänderung beachten

Für Altbesitz konnten je nach Erwerbsdatum der Magazine zum einen Besitzanzeigen bei der zuständigen Waffenbehörde oder Ausnahmeanträge beim BKA eingereicht werden. Bei der Behörde angezeigte Magazine unterliegen keiner rechtlichen Vorgaben bezüglich der Lagerung. Magazine, für die beim BKA Ausnahmegenehmigungen beantragt werden mussten, müssen nun in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe 1 verwahrt werden, egal ob sie mit Munition bestückt sind oder nicht.

Des Weiteren hängt von der Ausnahmegenehmigung des BKA ab, ob mit den Magazinen umgegangen werden darf, oder ob die Ausnahmegenehmigung nur zum Besitz berechtigt. Der Verband Deutscher Büchsenmacher (VDB) schreibt dazu in einem Merktblatt: „Berechtigt [die Ausnahmegenehmigung] nur zum Besitz, ist kein Schießen erlaubt. Berechtigt diese zum generellen Umgang, dann wird das Verbot gegenüber dem Inhaber nicht wirksam (§58 Abs. 17 und 18). Das Verbot zielt auf den Umgang ab und Umgang im waffenrechtlichen Sinne (§ 1 Abs. 3 WaffG) hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.‘“

Wer keine Ausnahmegenehmigung zum Umgang mit, sondern nur zum Besitz von „großen“ Magazinen hat, sollte also entsprechend die Finger davon lassen, diese auch mit Munition bestückt aufzubewahren.

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