Kitzrettung aus der Luft – Rechtliches zur Arbeit mit der Drohne

Was müssen angehende Kitzretter in Bezug aufs Drohnenrecht beachten, bevor sie abheben dürfen? Hier die Fakten zum Drohneneinsatz.
|
04. Mai 2023
Jetzt einen Kommentar verfassen
Vor der Kitzrettung muss geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen die Fläche beflogen werden darf – ggf. braucht es das Einverständnis der zuständigen Stelle.
Vor der Kitzrettung muss geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen die Fläche beflogen werden darf – ggf. braucht es das Einverständnis der zuständigen Stelle.

Die Wiesemahd im Frühjahr kann für Jägerinnen und Jäger einen absoluten Höhepunkt darstellen. Zu keinem anderen Zeitpunkt wird die Ausübung der Hegepflicht so unmittelbar belohnt. Durch die Verfügbarkeit von hochauflösenden Wärmebilddrohnen und fortschrittlicher Software ist der mit der Jungwildrettung verbundene Aufwand stark zurückgegangen und mit Förderung des Bundeslandwirtschaftsministeriums sind auch die Kosten für die Drohnen überschaubar. Nun heißt es also nur noch loslegen – aber was muss dabei aus Sicht des Luftrechts beachtet werden? Im Folgenden erläutern wir die wichtigsten Schritte, damit angehende Kitzretterinnen und Kitzretter die gröbsten Schnitzer beim rechtssicheren Abheben vermeiden.

Vor oder unmittelbar nach dem Kauf der Drohne stehen drei Aufgaben an:

  1. Als erstes muss der zukünftige Halter eine Haftpflichtversicherung für die Drohne abschließen. Bei manchen Jagdhaftpflichtversicherungen gehört dies schon zum Versicherungsumfang – fragen Sie am besten nach. Bei der Versicherung muss die Seriennummer der Drohne hinterlegt werden.
  2. Nachdem Sie eine Versicherung abgeschlossen haben, können Sie sich als Betreiber der Drohne beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren, hierfür werden die Versicherungsnummer und ein Identitätsnachweis – z.B. der Personalausweis oder ein Auszug aus dem Vereinsregister – benötigt.
  3. Vom LBA erhalten Sie dann die elektronische Registrierungsnummer, die e-ID. Diese Nummer muss feuerfest auf der Drohne aufgebracht werden, dies ist das „Kennzeichen“. Drohnenplaketten lassen sich günstig im Internet bestellen.

Zum Verständnis: Wie beim Kraftfahrzeug wird auch beim Luftfahrzeug, also bei der Drohne, zwischen Halter und Pilot unterschieden. Der Halter ist für die Haftpflichtversicherung und die Registrierung verantwortlich, fahren bzw. fliegen kann jeder, der über einen entsprechenden Führerschein, d. h. EU-Kompetenznachweis verfügt. Übrigens, das „Kennzeichen“, also die e-ID, ist anders als beim Kraftfahrzeug für jede Drohne des Betreibers gleich.

Diesen Kompetenznachweis müssen die Piloten im nächsten Schritt erlangen. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Es gibt zwei Varianten, den EU-Kompetenznachweis A1/A3, der Voraussetzung für das Fliegen fernab von Menschen ist, und das Fernpilotenzeugnis A2, das für das Fliegen in der Nähe von Menschen benötigt wird (hierzu später mehr). Den EU-Kompetenznachweis A1/A3 erhält man nach einem Kurs und einer Prüfung, die online vom LBA angeboten wird. Er ist Voraussetzung für das Fernpilotenzeugnis A2, das bei verschiedenen Anbietern, unter anderem günstig online, erlangt werden kann. Zusätzlich ist ein praktisches Training, das als Selbststudium durchgeführt wird, erforderlich.

Das Mindestalter für den Drohnenführerschein beträgt 16 Jahre.
Das Mindestalter für den Drohnenführerschein beträgt 16 Jahre.

Wo darf ich fliegen?

Beim Fliegen wird die „offene Kategorie“ in der erstmal keine weitere Genehmigung erforderlich ist von der „speziellen Kategorie“ mit hohem Genehmigungsaufwand, unterschieden. Rehkitzrettung findet i. d. R. in der offenen Kategorie statt. Hierfür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss immer innerhalb der Sichtweite geflogen werden. Dies ist der Fall, wenn die Orientierung des Fluggerätes ohne Hilfsmittel mit bloßem Auge feststellbar ist.
  • Es darf außerdem nicht höher als 120 m über Grund geflogen werden. Da die Flughöhe bei der Rehkitzrettung i. d. R. deutlich tiefer ist, bedeutet dies keine Einschränkungen.
  • Außerdem muss mit einem zertifizierten Fluggerät oder mit einem Bestandsgerät geflogen werden.

In der offenen Kategorie existieren drei Unterkategorien, A1, A2 und A3, die nicht mit den Kompetenznachweisen zu verwechseln sind. Für Wildtierrettung sind A2 und A3 relevant (siehe Tabelle).

Unterkategorien regeln die möglichen Einsatzgebiete

In der Unterkategorie A2 kann nah an Menschen und Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten geflogen werden, hierfür sind allerdings Drohnen mit C2-Klassifizierung erforderlich. Wärmebilddrohnen mit dieser Zertifizierung sind noch nicht am Markt verfügbar. Deshalb gilt bis zum 31. August 2023 eine Übergangsregelung, die es Inhabern des Fernpilotenzeugnis A2 erlaubt, mit Bestandsgeräten, die nicht mehr als 2 kg wiegen, unter Bedingungen der Unterkategorie A2 zu fliegen. Bestandsgeräte ohne Zertifizierung können auch zukünftig in der Unterkategorie A3 weiterbetrieben werden. Dort wo normalerweise Rehkitzrettung stattfindet, ergeben sich oft keine Einschränkungen durch die Unterkategorie A3, solange die Flächen nicht an Dörfer oder Wanderwege etc. grenzen.

Die Drohnenplakette mit der e-ID  muss feuerfest am Copter angebracht sein.
Die Drohnenplakette mit der e-ID muss feuerfest am Copter angebracht sein.

Einschränkungen im Luftrecht beachten

Vor dem Abheben gilt es nun, weitere Dinge zu prüfen: Befindet sich die zu befliegende Fläche in einem sogenannten „geografischen UAS-Gebiet“? Hierzu zählen zum Beispiel Naturschutzgebiete und Schutzstreifen um Flughäfen, Bundesstraßen, Bahnstrecken, Stromleitungen und Industriegebiete sowie Sicherheitseinrichtungen. Um dies zu prüfen steht das „Map Tool“ der „Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt“ zur Verfügung (www.dipul.de). Sollte dies der Fall sein, muss das Einverständnis der zuständigen Stellen eingeholt werden.

Außerdem gibt es Einschränkungen aus dem Luftrecht, die in manchen Gebieten vorübergehend oder dauerhaft den Betrieb von Drohnen verbieten. Beispielsweise in der Umgebung von Truppenübungsplätzen oder ähnlichen Einrichtungen. Um dort Rehkitzrettung zu betreiben, müssen beim LBA Genehmigungen eingeholt werden. Schlussendlich wird für den Start und die Landung das Einverständnis des Flächeneigentümers benötigt.

Checkliste – Bereit zum Abheben

Betreiber:

  • Haftpflichtversicherung
  • Betreiberregistrierung
  • Drohnenplakette

Piloten:

  • Kompetenznachweis
  • Prüfen unter welchen Voraussetzungen die Fläche beflogen werden darf

Lassen Sie sich von den Anforderungen jedoch keinesfalls abschrecken, es klingt schlimmer als es letztlich ist. Und das erste gerettete Rehkitz, die ersten jungen Feldhasen oder das erste Brutvogelnest entschädigt für alle Mühen.

Weitere Funktionen
Kommentieren Sie