Wer kennt es nicht? Schüsseltreiben nach der Drückjagd. Geselligkeit, Jagdgericht und der eine oder andere erquickende Tropfen fließt die Kehle hinab. Doch daraus ergeben sich mitunter auch Probleme. Stichwort Zuverlässigkeit.
Denn wer seine Waffe bei sich hat und alkoholisiert ist, der kann seine Zuverlässigkeit verlieren, selbst wenn er nicht am Steuer sitzt! Hier gibt es Fallstricke, die man kaum für möglich halten sollte.
Führen einer Waffe unter Alkoholeinfluss
Ihr Partner holt sie ab. Sie legen die entladene Waffe auf den Rücksitz und nehmen neben dem Fahrer Platz – schon machen Sie sich strafbar! Denn es besteht nach wie vor die Option, die Waffe zu führen, also Gewalt darüber auszuüben. Nicht umsonst hat das Bundesverwaltungsgericht am 22. Oktober 2014 entschieden, dass das Führen einer Waffe unter Alkoholeinfluss die Unzuverlässigkeit begründet. Ob nun eine Gefährdung bestand, ist dabei völlig unerheblich.
Achtung: Drei Straftaten nach Waffengesetz
Sie rufen ihren Partner an, weil Sie (ungeplant) Jagdkönig geworden sind und etwas trinken wollen. Sie übergeben die Waffe mit dem Vermerk, die Waffe nach Hause zu bringen und wegzuschließen. Hat das Gegenüber eine gültige Erlaubnis braucht es noch einen Leihschein. Fehlt diese Erlaubnis, können Sie sich von ihrem Jagdschein, der WBK und Ihren Waffen verabschieden. Illegales Überlassen von Waffen, illegales führen und transportieren (also drei Straftaten nach §52 WaffG) und noch eine Ordnungswidrigkeit zur fehlerhaften Aufbewahrung. Auch die Übergabe in einem geschlossenen Futteral scheidet aus, da nur von Berechtigtem an Berechtigten übergeben werden darf.
Aber ein Jagdkamerad ist nüchtern geblieben und bietet an, Sie nach Hause zu fahren. Waffe auf den Rücksitz und schon geht es los – und die Zuverlässigkeit ist wieder weg, da Sie ja nach wie vor die Waffe in Griffweite haben. Anders sieht es aber aus, wenn die Waffe verschlossen im Kofferraum liegt.
Der Idealfall und waffenrechtskonforme Fall wäre: Sie übergeben die Waffe mit einem Leihschein dem Jagdkameraden, der sie bei sich aufbewahrt und Ihnen am nächsten Tage wieder aushändigt.
Zuverlässigkeit: Die vier maßgeblichen Gesetze
- Nach dem Gesetz führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Nr. 4). Das gilt auch für Mieter. Unerheblich ist, ob die Waffe geladen oder entladen, gesichert, entspannt, zerlegt oder im Futteral ist.
- Die „tatsächliche Gewalt“ hat inne/ erlangt, wer weiß, dass er die Möglichkeit hat, nach eigenem Willen mit der Waffe umgehen, also auf sie zugreifen zu können (WaffVwV zur Anl.1, Abschnitt 2, Nr. 1).
- Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten vorübergehend zum Zwecke der Beförderung oder sicheren Verwahrung erwirbt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG).
- Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen wer-den (§ 34 Abs. 1 WaffG).