Im März 2020 hatte die Regierung der Oberpfalz (Bayern) für drei Teichanlagen jeweils eine Ausnahmegenehmigung zur Entnahme von bis zu zwei männlichen Fischottern erlassen. Dem jeweiligen Jäger war es dadurch ermöglicht worden, Fischotter mit einer Lebendfalle zu fangen und anschließend zu töten. Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. sowie die Aktion Fischotterschutz e.V. hatten gegen die Ausnahmegenehmigung geklagt.
Maßnahmen nicht geeignet, um fischereiwirtschaftliche Schäden abzuwenden
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg hat den Klagen nun stattgegeben. Der Vorsitzende der 4. Kammer, Dr. Andreas Fischer, begründete die Gerichtsentscheidungen damit, dass in die genehmigten Fallen auch weibliche Fischotter und Jungtiere gelangen würden und damit auch der Verbotstatbestand des Fangens weiblicher Tiere und von Jungtieren betroffen sei. Zudem seien die Maßnahmen nicht geeignet, fischereiwirtschaftliche Schäden abzuwenden, „da in relativ kurzer Zeit ein gebietsfremder Fischotter den Platz eines entnommenen Tieres wiederbesetzen werde.“ Außerdem sei durch die Regierung der Oberpfalz keine Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden.