Die niedersächsischen Ministerien für Landwirtschaft und Umwelt einigten sich auf einen neuen Erlass zur Kormoranvergrämung. Ziel ist es laut einer Pressemitteilung, „den Fischartenschutz vor dem anhaltenden hohen Fraßdruck von Kormoranen durch Ausnutzung der vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeiten zu verstärken.“ Nach der Kormoranverordnung, welche 2019 verarbschiedet wurde, ist das Vergrämen in Schutzgebieten eigentlich nicht erlaubt. Der neue Erlass gestattet dies jedoch in Ausnahmefällen, um den Fischbestand zu schützen. Für ohnehin schon gefährdete Fischarten, wie beispielsweise die Äsche, würde der Druck durch den Kormoran immer größer.
Die unteren Naturschutzbehörden können diese Ausnahmen auf Grundlage des neuen Erlasses an prioritären und höchstprioritären Äschengewässern, an Fischaufstiegsanlagen, Wanderhindernissen und anderen Wanderengpässen sowie in Erwerbsteichwirtschaften zukünftig bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erteilen, so das Landwirtschaftsministerium gegenüber der Redaktion.
Anpassung der Schonzeiten wegen klimatischer Veränderung
Auch die Anpassung der Schonzeiten spielen in dem Erlass eine Rolle. Statt vom 1. August bis zum 31. März eines Jahres dürfen adulte Kormorane nur noch vom 21. August bis zum 28. Februar eines Jahres geschossen werden. Grund hierfür sei die klimatisch bedingte Veränderung der Brutzeit der Vögel. Zum Töten von Kormoranen nach Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO) § 1 Abs. 1 sind berechtigt jagdausübungsberechtigte Personen in ihrem Jagdbezirk und Personen, die von der jagdausübungsberechtigten Person zum Töten von Kormoranen ermächtigt sind.