Seit Jahren nehmen die Strecken der invasiven Arten, insbesondere vom Waschbär, immer weiter zu. In vielen Revieren gibt es keine Kirrung, die nicht zuerst von Waschbären bevölkert wird. Seit 2016 werden die kleinen Räuber auf der Unionsliste als invasive Art geführt und müssen daher effektiv bekämpft werden. In Bayern gilt z.B. daher auch der Elterntierschutz beim Waschbären nicht – eine Bejagung von Elterntieren ist dort ganzjährig möglich. Ob dies im Sinne der Waidgerechtigkeit ist, darüber muss jeder Jäger selbst urteilen.
Nachtsichttechnik auf Waschbären nur in drei Bundesländern zugelassen
Weniger verständlich ist es dagegen, dass in vielen Bundesländern der Einsatz von Nachtsichttechnik für Raubwild und Neozoen noch immer verboten ist. Die Anfrage bei Bundesländern mit signifikanter Waschbärstrecke ergab, dass sich daran auch so schnell nichts ändern wird. In einigen Bundesländern, wie beispielsweise Brandenburg oder Bayern, verweisen die zuständigen Ministerien auf die Landesjagdverbände, die bislang mit einem entsprechendem Anliegen nicht an die zuständigen Stellen herangetreten seien.
Die aktuelle Rechtslage in den Bundesländern*:
- Baden-Württtemberg: Seit 2020 ist Nachtsichttechnik für die Bejagung von Raubwild und für invasive Arten zugelassen.
- Brandenburg: "Derzeit ist die Nachtsichttechnik zur Bejagung von Neozoen und Raubwild in Brandenburg nicht zulässig. Im Rahmen der Beteiligung von Verbänden und Ressorts zur Novellierung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg wurden keine Forderungen zur Erweiterung des Einsatzgebietes der Nachtsichttechnik erhoben. Handlungsbedarf für eine Freigabe der Bejagung weiterer Wildarten mit Nachtsichttechnik wird derzeit nicht gesehen (wir berichteten)."
- Bayern: "In Bayern ist der Einsatz von Nachtsichttechnik für die Bejagung von Neozoen und Raubwild nicht zugelassen. Bislang ist der Bayerische Jagdverband als anerkannte Vereinigung der Jäger mit diesem Anliegen auch nicht an uns herangetreten."
- Hessen: "Die Erlaubnis dazu, Neozonen bzw. Raubwild abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes mit Nachtsichttechnik bejagen zu dürfen, existiert aktuell in Hessen nicht. Eine solche Erlaubnis würde eine Anpassung des § 23 Abs. 2a des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG) bedeuten, welcher aktuell erlaubt, ausschließlich bei der Bejagung von Schwarzwild Nachtsichttechnik zu nutzen. Eine Gesetzesänderung ist derzeit nicht beabsichtigt."
- Niedersachsen: Nachtsichttechnik darf auf Neozoen, wie bspw. Waschbär, bei der Jagd verwendet werden.
- Sachsen: "Änderungen jagdrechtlicher Vorschriften mit dem Ziel der Zulassung des Einsatzes von Nachtsichttechnik bei der Bejagung von Neozoen sind im Freistaat Sachsen bislang nicht Gegenstand jagdpolitischer Diskussionen."
- Sachsen- Anhalt: "Die Ausweitung der Verwendung von Nachtsichttechnik für die Bejagung von Neozoen ist nicht angedacht. Die darunter fallenden Arten werden durch Ansitz oder Pirsch in der Regel nicht primär bejagt. Dies geschieht – wenn überhaupt – lediglich als Ersatz oder Beiwerk. Effektive und gezielte Bejagung erfolgt über die Fallenjagd. Zudem hat der Jagddruck bzw. die Beunruhigung für alle Wildarten in der Nachtzeit bereits durch die intensivere Bejagung des Schwarzwildes zugenommen. Beim heimischen Raubwild wird der derzeitige Umfang der Bejagung als ausreichend eingestuft."
- Thüringen: "Für die Bejagung des Schwarzwildes und für die Bejagung der jagdbaren invasiven Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, einschließlich Infrarotaufhellern und von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, zugelassen. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt."
(*Angefragt wurden Bundesländer mit relevanter Waschbärstrecke.)