
Die Veränderungen sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Finnen, also Entwicklungsstadien, des sog. „Fuchsbandwurmes“ (Echinococcus multilocularis). Eine eindeutige Diagnose könnte eine histologische Untersuchung von Gewebsschnitten und nötigenfalls eine PCR aus dem Zysteninhalt liefern.
Der 2-3 mm lange Fuchsbandwurm ist bei den Endwirten Fuchs, Marderhund, Wolf, Waschbär, Hunden und seltener Katzen mit regional stark unterschiedlichen Prävalenzen weit verbreitet. Am häufigsten in Europa ist der Fuchsbandwurm in Baden-Württemberg, wo rund 90 % der Füchse befallen sind. Die Befallsrate nahm in den vergangenen Jahrzehnten zu. Neben dem Fuchsbandwurm kommen beim Fuchs zehn weitere Bandwurmarten vor. Endwirte scheiden die Eier des Parasiten mit Losung/Kot aus. Sie bleiben in der Umwelt, besonders im feuchtkühlen Milieu, bis zu 13 Monate infektionsfähig, also genau im Lebensraum von Bibern und Bisamratten.
Biber als Zwischenwirt
Biber können wie Feld-, Rötel- und Schermaus oder Bisamratten auch Zwischenwirte des Fuchsbandwurmes sein und infizieren sich durch die Aufnahme von Fuchsbandwurmeiern. Aus den Eiern entwickeln sich Larven, die über die Darmschleimhaut in das Blut und weiter in die Organe, insbesondere die Leber, gelangen. Dort bilden sich Finnen (flüssigkeitsgefüllte Blasen) mit Bandwurmköpfchen. Fressen nun Endwirte infizierte Zwischenwirte mit Finnen in der Leber, schließt sich der Entwicklungszyklus dieses Parasiten. Es gelangen die Metazestoden (Larven) wieder in den Endwirt, in welchem der Parasit den Dünndarm besiedelt, sich zum reifen Parasiten entwickelt, und nach rund 4 Wochen wieder infektiöse Eier produziert. Bei Endwirten verläuft sogar ein starker Befall meist symptomlos.
Befallene Biber wurden bisher u.a. in Bayern, Österreich, der Schweiz oder Serbien nachgewiesen.
Unverwertbar und ungenießbar
Lebensmittelhygienisch sind Tierkörper, deren Lebern pathologische Veränderungen in Form von Finnen aufzeigen, gesundheitlich bedenklich und damit im Rahmen der Fleischuntersuchung normalerweise als genussuntauglich zu erklären. Dies gilt für das Inverkehrbringen (Handel, Direktvermarktung). Der Eigenverzehr ist davon rechtlich ausgenommen. Ich gehe aber davon aus, dass bei derlei Veränderungen auch auf den Eigenverzehr verzichtet wird, obwohl sich der Mensch bei Aufnahme von Finnenmaterial nicht infizieren kann, sondern für eine Infektion Bandwurmeier aufnehmen müsste.